Text: Christel Zidi
Beitrag mit ausschließlich faktenbasierter Darstellung
Von der Einwohnerzahl eines Ortes lässt sich nicht unbedingt auf seine historische Bedeutung schließen. Drasenbeck bei Remblinghausen ist dafür ein eindrucksvolles Beispiel. Das kleine Dorf zählt heute nur wenige Einwohner – im Jahr 2010 waren es 17 – und doch spielte speziell der Schultenhof einer der Haupthöfe des Stiftes Meschede über Jahrhunderte hinweg eine wichtige Rolle.
Im Zentrum der Drasenbecker Geschichte steht der Schultenhof, einer der Oberhöfe des Stiftes Meschede. Bereits im Mittelalter bildete er den organisatorischen Mittelpunkt eines weit verzweigten Hofverbandes, zu dem zahlreiche kleinere Höfe und Besitzungen gehörten. Diese standen in einem festen Verhältnis zum Stift Meschede, waren zu Abgaben verpflichtet und in ein klar geregeltes System von Rechten und Pflichten eingebunden. Der Schultenhof übernahm dabei zentrale Verwaltungsaufgaben und war Bindeglied zwischen dem Grundherrn und den zugehörigen Höfen.
Eine Urkunde aus dem Jahr 1314[1] nennt zahlreiche dieser Höfe und Ländereien. Bereits 1284 erscheint ein Johann Schultetus als Verwalter des Haupthofes. Die Bezeichnung „Schulte“ meinte damals weit mehr als einen einfachen Hofbesitzer: Der Schulte leitete einen grundherrlichen Hofverband, verwaltete Besitzungen, zog Abgaben ein und nahm bestimmte Verwaltungsrechte wahr.
Ein weit verzweigtes Netz von Höfen
Der Drasenbecker Hofverband reichte weit über die unmittelbare Umgebung hinaus. Zu ihm gehörten Höfe und Besitzungen in den Kirchspielen Remblinghausen, Bödefeld, Reiste, Herscheid, Brunskappel und Siedlinghausen sowie im Gebiet der Grafschaft Mark, die sich über Teile des heutigen Märkischen Kreises und angrenzender Regionen erstreckte. Auch längst verschwundene Siedlungen wie Wolfferinchusen[2] und Rollinchusen[3] werden in den alten Aufzeichnungen genannt.
Die zugehörigen Bauern, die sogenannten „Hovelingen“, bewirtschafteten ihre Höfe selbstständig, jedoch innerhalb der rechtlichen Abhängigkeit vom Haupthof. Wer seinen Hof verlassen wollte, durfte seinen persönlichen Besitz mitnehmen, musste jedoch Gebäude und feste Einrichtungen zurücklassen, wenn Verpflichtungen nicht erfüllt worden waren. Die Abhängigkeit gegenüber der Grundherrschaft war klar geregelt, die Bauern verfügten jedoch weiterhin über bestimmte eigene Rechte.
Foto oben: Stefan Didam – Schmallenberg, CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons

