Text: Christel Zidi
Beitrag mit ausschließlich faktenbasierter Darstellung
Im oberen Teil von Bremscheid lagen vor rund 400 Jahren zwei größere Hofstellen dicht beieinander. Auf der einen Seite des Esselbaches befand sich das Rittergut der adeligen Familie von Esleve, auf der anderen Volmars Hof. Räumlich waren die Familien Nachbarn, gesellschaftlich trennten sie jedoch Welten: Die Volmars bewirtschafteten ihren Hof und leisteten Abgaben, während die von Esleve zum Adel gehörten und andere Rechte und Privilegien besaßen. Dass Nachbarschaft nicht immer friedliches Miteinander bedeutete, zeigte sich zu Beginn des 17. Jahrhunderts besonders deutlich.
Ein Streit zwischen Nachbarn
1603 gelangte Hermann von Esleve durch einen Grundstückstausch in den Besitz eines Kamps, also eines abgegrenzten Stücks Acker- oder Weideland, unmittelbar neben Volmars Hof. Kurze Zeit später eskalierte der Streit zwischen den Nachbarn.
Hermann von Esleve beschuldigte Margarethe Volmar, die Ehefrau Hermann Volmars, eine „Zaubersche“ zu sein, die zeitgenössische Bezeichnung für eine vermeintliche Hexe.. Sie habe ihm und seiner Familie Schaden zugefügt. Zu seinen Vorwürfen gehörte auch, die Volmars würden ihm den neu erworbenen Kamp nicht gönnen.
Eine solche Anschuldigung war in einer Zeit der Hexenverfolgungen alles andere als harmlos. Doch Margarethe geriet nicht in die Rolle einer Angeklagten in einem Hexenprozess. Im Gegenteil: Sie wehrte sich.
Keine Hexe vor Gericht – sondern Klägerin
Gemeinsam mit Christian Hoberg aus Eslohe, den Hermann von Esleve ebenfalls der Zauberei bezichtigt hatte, ging Margarethe rechtlich gegen ihren adeligen Nachbarn vor.
Die Auseinandersetzung begann 1605 und führte durch mehrere Instanzen: zunächst vor kurkölnische Kommissare in Arnsberg, 1609 vor das Offizialat in Werl, 1611 vor das Offizialat in Köln und schließlich 1616 vor das Reichskammergericht.
Aus den noch erhaltenen Reichskammergerichtsakten ist die Rolle der Beteiligten klar ersichtlich: Hermann von Esleve war der Beklagte, Christian Hoberg und Margarethe Volmar waren die Kläger. Als Streitgegenstand ist ausdrücklich vermerkt: „Beleidigung wegen Behauptung der Zauberei.“
Soweit die überlieferten Unterlagen erkennen lassen, entstand aus der Behauptung ihres Nachbarn kein Strafverfahren wegen Hexerei gegen sie. Stattdessen machte sie die Anschuldigung selbst zum Gegenstand eines Rechtsstreits.
Nach der späteren Darstellung des Falls fielen die Zeugenaussagen zugunsten Margarethes aus. Bemerkenswert ist zudem, dass sie während des langwierigen Verfahrens offenbar selbst nicht persönlich in Erscheinung trat.
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