Text: Sabina Butz
Beitrag mit ausschließlich faktenbasierter Darstellung
Verwahrung statt Strafe: Grundzüge vormoderner Haftpraxis
Orte der Verwahrung von Menschen existieren seit der Antike, doch ihre Funktion unterscheidet sich grundlegend von modernen Gefängnissen. Bis weit in die Frühe Neuzeit hinein diente der Freiheitsentzug im deutschsprachigen Raum nicht als eigenständige Strafe, sondern als Sicherungsmaßnahme: Angeklagte wurden festgehalten, bis ein Gericht über sie entschied, oder Verurteilte bis zur Vollstreckung der Strafe. Diese Strafen waren in der Regel körperlich oder öffentlich – etwa Pranger, Auspeitschen, Verstümmelung oder Hinrichtung. Auch Schuldner konnten eingesperrt werden, bis ihre Forderungen beglichen waren.
Die heute selbstverständliche Vorstellung eines Gefängnisses als Ort der Besserung oder Resozialisierung ist ein Produkt der Neuzeit. Erst zwischen dem 14. und 16. Jahrhundert entwickelte sich in Teilen Europas das Konzept, Freiheitsentzug als Strafe an sich zu nutzen. Diese Entwicklung verlief regional unterschiedlich und setzte sich im kurkölnischen Sauerland erst spät durch. Mit dem Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1794 wurden Körperstrafen im preußischen Herrschaftsgebiet weitgehend durch Haftstrafen ersetzt – für Brilon jedoch erst nach dem Übergang an Preußen im Jahr 1802/03 relevant.
Im frühmittelalterlichen Recht spielte das Wergeldsystem eine wichtige Rolle: Bußzahlungen konnten Fehden und Sippenrache verhindern. Ab dem Hochmittelalter wurden diese älteren Rechtsformen zunehmend durch territoriale Gerichtsbarkeiten ersetzt, die auch Verwahrorte wie Türme, Torzellen oder Ratsgefängnisse nutzten.
Foto oben: Stadtmauer mit Derker Tor, ca. 1930
Gaertner, Julius [Nachlass] © LWL-Medienzentrum für Westfalen

