Text: Christel Zidi
Beitrag mit ausschließlich faktenbasierter Darstellung

Messinghausen war seit seiner ersten Erwähnung im Sog wechselnder Besitz- und Herrschaftsverhältnisse. 1101 erscheint der Ort in der Gründungsurkunde des Benediktinerklosters Boke1, als eines der vielen Besitztümer des Grafen Erpo von Padberg und seiner Gemahlin Beatrix.

Im Netz der Grundherrschaften

Verschiedene Adelsgeschlechter verfügten im Laufe der Jahrhunderte über Güter und Rechte im Dorf und prägten seine wirtschaftliche und politische Entwicklung. Besonders hervorzuheben sind die Herren von Nordenbeck, deren Stammsitz bei Korbach lag. Im 14. Jahrhundert gingen deren Besitzungen dann schrittweise an das Kloster Bredelar über, wie Urkunden belegen.

So verkaufte der Knappe Ambrosius von Nordenbeck im Jahr 1311 „sein ganzes Dorf Messinghausen“ an Abt und Konvent des Klosters. Diese Formulierung bezeichnet nicht das Dorf im heutigen Sinne, sondern die Gesamtheit der ihm zustehenden Rechte, Abgaben und Güter. Weitere Verzichtserklärungen seiner Nachkommen aus den Jahren 1330 und 1376 zeigen, dass einzelne Familienmitglieder noch über Restrechte verfügten, die ebenfalls an das Kloster übergingen.

Die Messinghauser schützen ihren Besitz

Über Jahrhunderte wurde Messinghausen somit von seinen jeweiligen Grundherren geprägt. Zugleich entwickelten die Einwohner eigene Formen des gemeinschaftlichen Zusammenlebens, die sich in den Rechten und Pflichten der Dorfgemeinde spiegelten. Besonders eindrucksvoll wird dies in einer Urkunde von 1739, in der die Einwohner selbst als handelnde Gemeinschaft auftreten.

Darin verpflichten sie sich, „daß keiner von ihnen seine Güter zum Nachteil der Gemeinde, insbesondere nicht an Auswärtige veräußern dürfe. Bereits veräußerte Güter sollen nach Möglichkeit zurückgewonnen werden.“

Unterzeichnet wurde die Vereinbarung von den Förstern Johann Schlechter und Rolf Lacker, dem Vorsteher Johann Wilm Steinrücke sowie 49 weiteren Einwohnern – eine ungewöhnlich große Zahl, die zeigt, dass die Regelung von einem breiten Kreis der Dorfgemeinschaft getragen wurde.

Auf den ersten Blick scheint es sich um eine Bestimmung über Grundstücksverkäufe zu handeln. Tatsächlich eröffnet die Quelle jedoch einen tiefen Einblick in das Selbstverständnis der Dorfgemeinschaft. Grundbesitz bedeutete im 18. Jahrhundert weit mehr als Haus und Land. Mit ihm waren Nutzungsrechte an Wald und Gemeinheiten sowie politische und wirtschaftliche Mitwirkungsrechte verbunden. Gelangte ein Gut in die Hände eines Auswärtigen, konnte dies den Verlust solcher Rechte für die Gemeinde bedeuten.

Besonders bemerkenswert ist die ausdrückliche Forderung, bereits veräußerte Güter nach Möglichkeit zurückzugewinnen. Die Einwohner wollten also nicht nur zukünftige Verkäufe verhindern, sondern zugleich frühere Besitzverhältnisse wiederherstellen. Der Schutz des Gemeinwohls stand dabei über den Interessen des Einzelnen.

Vergleichbare Bestrebungen zum Schutz von Höfen, Gemeinderechten und wirtschaftlichen Grundlagen waren im Herzogtum Westfalen nicht ungewöhnlich. Auffällig ist im Falle Messinghausens jedoch, dass die Einwohner selbst in einer gemeinschaftlichen Vereinbarung den Verkauf von Gütern an Auswärtige untersagten und die Rückgewinnung bereits veräußerten Besitzes anstrebten. Die Urkunde dokumentiert damit ein ausgeprägtes kommunales Selbstverständnis der Dorfgemeinschaft im Jahr 1739.

Foto oben. Michael Kramer, CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons

  1. Kloster Boke lag bei Delbrück im Kreis Paderborn ↩︎
HeBuZi ist ein rein ehrenamtliches Projekt.

Seit Dezember 2025 recherchieren wir in unserer Freizeit die Geschichte des Sauerlands und veröffentlichen unsere Beiträge kostenlos und ohne Werbung.

Damit wir Hosting, Literatur, Domains und den weiteren Ausbau der Website finanzieren können, freuen wir uns über jede freiwillige Unterstützung – ganz gleich in welcher Höhe.

Vielen Dank, dass Sie helfen, regionale Geschichte lebendig zu halten.

Und so geht´s →