Text: Sabina Butz
Beitrag mit ausschließlich faktenbasierter Darstellung

Im Jahr 332 n. Chr. erließ Kaiser Konstantin ein Dekret, das römische Pachtbauern (coloni) gesetzlich an den Boden band, den sie bewirtschafteten. Damit wurde ein juristischer Grundstein für spätere europäische Formen der Unfreiheit gelegt. Wegzugsverbot, Erblichkeit des Status und Strafen bei Flucht waren zentrale Elemente dieser Regelung. Alle drei Merkmale finden sich – in regional unterschiedlichen Ausprägungen – bis zur Aufhebung der Leibeigenschaft zu Beginn des 19. Jahrhunderts auch im Sauerland wieder. Der Begriff „Leibeigenschaft“ selbst setzte sich im deutschen Sprachraum erst um 1500 durch. Anders als antike Sklaven galten Leibeigene jedoch nicht als „Sachen“.

Versetzen wir uns kurz in die Lage eines Leibeigenen im 18. Jahrhundert: Sein Status war durch Geburt festgelegt. Er – beziehungsweise seine Arbeitskraft – „gehörte“ dem Grundherrn. Eine Flucht war riskant: drohende Strafen oder eine ungewisse Zukunft. Selbst wenn man unterstellt, dass viele Grundherren christliche Werte vertraten und ihre Untergebenen nicht schlecht behandelten, bleibt ein solches fremdbestimmtes Leben aus heutiger Sicht kaum vorstellbar.

Sauerland

Vor 1900 gab es auch im Sauerland Leibeigene. Sie waren persönlich an die Person des Herrn gebunden, konnten vererbt und – in seltenen Fällen – sogar verkauft werden. Überwiegend verbreitet war jedoch die Eigenbehörigkeit: eine an den Boden gebundene Form der Abhängigkeit. Der Eigenbehörige war an einen bestimmten Hof oder ein bestimmtes Grundstück gebunden und musste dort festgelegte Dienste und Abgaben leisten. Beide Begriffe – Leibeigenschaft und Eigenbehörigkeit – wurden im Alltag häufig gleichgesetzt, obwohl sie juristisch unterschieden waren.

In einigen Kirchspielen und Gutsbezirken lag der Anteil der Eigenbehörigen zwischen 70 und 80 % der Landbevölkerung. Städte und freie Gemeinden waren deutlich weniger betroffen.

Die Pflichten der Eigenbehörigen umfassten Hand- und Spanndienste, also unentgeltliche Frondienste für den Grundherrn: körperliche Arbeit (Handdienste) sowie der Einsatz eigener Zugtiere und Fuhrwerke (Spanndienste). Hinzu kamen regelmäßige Abgaben in Form von Getreide, Vieh oder anderen Naturalien. Für eine Eheschließung war die Zustimmung des Grundherrn zwingend erforderlich. Beim Tod eines Eigenbehörigen stand dem Grundherrn das sogenannte Besthaupt zu – meist das beste Stück Vieh oder ein anderer wertvoller Gegenstand aus dem Nachlass.

Der Fantasie der Grundherren waren dabei kaum Grenzen gesetzt: Frauenzins (Gebühr für die Heirat einer eigenbehörigen Frau), Leibhuhn oder Leibgans (jährliche Anerkennung der Abhängigkeit) und weitere Sonderabgaben sind belegt.

Theoretisch galt auch im Sauerland: Stadtluft macht frei nach Jahr und Tag. Wenn ein Eigenbehöriger floh und sich unerkannt ein Jahr und einen Tag in einer Stadt aufhielt, war er frei. In Arnsberg, Brilon und Meschede hatten die Geflohenen nicht unbedingt mit Freiheit zu rechnen. Adelsgüter und Klöster waren gut vernetzte Grundherren, so dass Flüchtlinge in den Städten überwiegend schnell erkannt wurden.

Die endgültige Ablösung aller grundherrlichen Rechte, Frondienste und Abgaben erfolgte in Preußen durch die Gesetzgebung von 1825. Damit waren Leibeigenschaft und Eigenbehörigkeit im Sauerland rechtlich beendet.

Bild oben: KI-generiert by ChatGPT

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