Totensteuer und Mastzins
Zwei Beispiele zeigen die Kreativität mittelalterlicher Abgabensysteme besonders deutlich:
Der Todfall (auch Besthaupt genannt): Starb ein Leibeigener, konnte der Grundherr das beste Tier des Hofes beanspruchen – eine frühe Form der Erbschaftsabgabe.
Der Mastzins: Bereits im „Capitulare de villis“, der Landgüterverordnung Karls des Großen (um 800) wurde festgelegt, dass die Waldmast der Schweine abgabepflichtig sei. Wer seine Tiere im Wald weiden ließ, musste dafür Mastgeld zahlen. Diese Regelung fand sich später auch in vielen westfälischen Grundherrschaften wieder.
Insgesamt zeigt sich: Die Abgaben im Sauerland waren bis ins 19. Jahrhundert erstaunlich komplex – und oft ebenso kurios wie manche moderne Steuer. Immerhin ist die Ahndung von Steuervergehen heute deutlich humaner: Nach verbüßter Strafe bleibt jedem eine gesicherte Existenz, was früher keineswegs selbstverständlich war.
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Mehr Informationen zu Abgaben in: Johann Suibert Seibertz: Urkundenbuch zur Landes- und Rechtsgeschichte des Herzogtums Westfalen, Bd. II, Arnsberg 1854, spezielle zu den Eierabgaben: Urbar des Klosters Grafschaft von 1575 (Landesarchiv NRW, Abt. Westfalen, Grafschaft A 174); zu den Bienkörbe-Abgaben: Urbar des Klosters Oelinghausen, 1494 (Landesarchiv NRW, Abt. Westfalen, Oelinghausen U 32)

