Text: Sabina Butz
Was früher schon auf den Straßen los war
Personen- und Lastentransporte, also Unmengen an Fußgängern, Esel- und Ochsenkarren, Reiter, Sänften und Tragestühle erschwerten schon vor mehr als 2000 Jahren das Leben der Römer. Die einzige, allerdings noch ungeschriebene Verkehrsregel, lautete: Der gesellschaftlich Höherstehende hatte auch automatisch die Vorfahrt.
Das half allerdings nicht, das durch Lastkarren und Fußgänger übervölkerte City-Verkehrschaos in größeren Städten zu beseitigen. Julius Caesar (100-44 v. Chr. Geburt) verfügte deshalb ein totales Fahrverbot für Lastentransporte am Tag (Lex Julia municipalis) in Rom.
Gesetzliche Verkehrsordnungen sind also keine Erfindungen der Neuzeit.
Bis ins 18. Jahrhundert finden wir weltweit flächendeckend den Linksverkehr. Der Grund dafür ist ganz einfach: 90% der Menschen sind Rechtshänder. Reiter und Kutscher führten damit das Schwert und die Peitsche rechts, um sie notfalls auch einsetzen zu können. Erst Napoleon führte den Rechtsverkehr für seine Truppenbewegungen und dann für alle Gebiete, in die er einmarschierte, ein.
Auch im Sauerland gab es Straßenordnungen, die uns heute zumindest fremd, gelegentlich auch erklärungsbedürftig, vorkommen. Da ist z. B. die Mescheder Straßenordnung von 1830. Sie legt fest:
. Die Hirten und Treiber von Kühen, Schweinen und Ziegen dürfen auf den Hauptstraßen nicht mehr anhalten, weil ihr Vieh sonst zu viel Unrat hinterlässt (§8). § 48 verbietet Brückengeländer und Promenadenhecken zum Trocknen der Wäsche oder Ausklopfen der Betten zu nutzen.
Geschwindigkeitsbeschränkungen hat es damals auch schon gegeben: §59 setzt fest, dass auf allen Straßen nicht schneller als im kurzen Trabe geritten werden darf. Das ist weniger als 30 km/h!
Spiegel, heute vor unübersichtlichen Straßenverhältnissen unentbehrlich, mussten nach § 64 verhüllt werden, weil die abprallenden Sonnenstrahlen Pferde scheu machten.
Eine Sache ist bis heute geblieben: Wer in betrunkenem Zustande auf der Straße erscheint und randaliert, muss damit rechnen, bis zur Nüchternheit in Polizeihaft genommen zu werden (§53).
Nach der Lektüre dieser alten Verkehrsregeln, müssten eigentlich alle Leser mehr Verständnis für unsere heutige Verkehrsordnung aufbringen, die damaligen Sorgen haben wir bestimmt nicht mehr.
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