Text: Christel Zidi

Beitrag mit erzählerischen Ergänzungen

Bigge anno 1668

Die Friedensglocke von St. Martin begann zu läuten. Bis auf Pastor Keuthen kannte – und verstand – kaum jemand ihren Namen: „Charitas“ – Nächstenliebe. Der Glockengießer Johann von Cöllen hatte sie 1545 gegossen. Sie sollte zum Frieden rufen und die Stimme sein, die die Menschen im Geist der Liebe versammelt. Das bedeutete die Inschrift, die Johann in frühneuhochdeutscher Schrift dort hinterlassen hatte. Auch rief sie „Frieden dem Donner“, denn die Menschen glaubten daran, dass Glocken mit ihrem Klang Gewitter bannen könnten.
Im letzten jahr hatte man noch eine weitere, kleiner Glocke gießen lassen. Ob man ihr Geläut wohl auch in Jahrhunderten noch hören würde?

Als die Bigger Gemeindemitglieder im Kirchenschiff ihre Plätze einnahmen, taten sie das in einer Ordnung, die erst kurz zuvor verbindlich festgeschrieben worden war. In eben diesem Jahr hatte man die Plätze neu geregelt und notariell beglaubigt: „Männerstände“ und „Weiberstände“ wurden genau festgesetzt. Was zuvor gewohnheitsrechtlich gewachsen sein mochte, erhielt nun eine feste, schriftliche Form. Dreiundzwanzig dreisitzige Bänke waren nun einzeln mit Namen1) verbunden, jede rechtlich abgesichert. Seit 1668 war damit nicht nur der Gottesdienst geordnet, sondern auch sichtbar festgehalten, wer wo im Gefüge der Gemeinde stand. Später kamen zu den Ständen auch noch die Hausmarken hinzu 2).

Ordnung im Kirchenraum

Im 17. und 18. Jahrhundert – teils noch im 19. Jahrhundert – waren Kirchenstände häufig erbliches Nutzungsrecht. Im ländlichen Raum waren sie eng mit Hof und Hausstätte verbunden. Das bedeutet: Nicht die eingetragene Person allein, sondern der Hof als wirtschaftliche Einheit besaß das Recht auf einen bestimmten Platz. Beim Verkauf oder der Übergabe eines Hofes ging das „Stuhlrecht“ in der Regel mit über.

Im Kirchenraum spiegelte sich die dörfliche Hierarchie sehr deutlich wider:  Die Großbauern (Vollspänner) und Schulzen nahmen die vorderen Bänken ein. Auf den mittleren Bänken waren die Halbspänner, Kötter (Besitzer kleinerer Häuser) sowie Handwerker und auf den hinteren das Gesinde, die Tagelöhner und Heuerlinge, also die, die kleines Heuerhaus vom Bauern gemietet hatten. Separat oder am Rand saßen Arme und manchmal auch die unehelichen Mütter.

Die Trennung von Männern und Frauen war besonders ausgeprägt: Die Männer saßen auf der einen Seite, die Frau auf der anderen. In vielen Kirchen – ähnlich wie das heute noch in Moscheen ist – saßen die Männer im Langhaus bzw. im unteren Teil und die Frauen auf der Empore.

War eine Frau Hofbesitzerin, etwa als Witwe oder Erbin, so ging das Stuhlrecht selbstverständlich mit ihr einher. Gerade im westfälischen Raum mit starken Erbtraditionen blieb das Bankrecht am Hof – unabhängig vom Geschlecht des Eigentümers.

Foto oben: GR Seventh life, CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons

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