Im Mittelalter war der heutige Hochsauerlandkreis stark von Kirchen- und Klosterherrschaften geprägt; viele Menschen standen in Eigenhörigkeit gegenüber geistlichen Grundherren. Hier ein Blick auf die wichtigsten Grundherren:

Stift Meschede
Zum Besitz des Mescheder Stiftes gehörten zahlreiche Hufen und Höfe, deren Bewohner eigenhörig waren. Besonders in Orten wie Fredeburg, Reiste, Calle, Wallen und Wennemen waren viele Bauern als Erbkötter oder Halfen eigenhörig an das Stift gebunden.

Benediktinerkloster Grafschaft
Das Kloster verfügte über große Landgüter im Schmallenberger Raum, darunter Höfe in Gleidorf, Felbecke, Grafschaft, Wormbach und Teilen von Schmallenberg. Die Bewohner dieser Klosterhöfe entrichteten Frondienste (z. B. Holz- oder Fuhrdienste) sowie Naturalabgaben.

Zisterzienserkloster Bredelar
Es besaß Grundbesitz im östlichen Gebiet des heutigen Hochsauerlandkreises, etwa in Marsberg (Obermarsberg/Westheim), Padberg und Essentho. Viele Höfe wurden als curiae oder coloniae geführt – mit eigenhörigen Familien als festen Bewirtschaftern.

Kurkölnische Eigenhörige
Auch der Landesherr, der Kurfürst von Köln, besaß im Herzogtum Westfalen zahlreiche eigenhörige Bauern. Im Bereich Brilon, Winterberg und Medebach gab es mehrere kurkölnische Eigenhörige, die in Schatzungslisten und Gerichtsbüchern als „Eigenleute des Erzbischofs“ oder „Leibeigene der kurfürstlichen Kammer“ geführt wurden.

Edle von Hachen
Die kleinere Adelsfamilie der Edlen von Hachen besaß mehrere Eigenkötter in den Dörfern um Hachen, Langscheid, Stemel und Hövel.

Familie von Fürstenberg (Briloner Raum)
Sie besaßen Höfe mit Eigenhörigen besonders in Alme, Beringhausen, Hoppecke, Madfeld und Rösenbeck.

Zusätzlich gab es Adelsfamilien, die Höfe und Eigenhörige besaßen:

Grafen von Arnsberg
Sie hatten zahlreiche Eigenleute, die in Urkunden als homines proprii comitis oder Eigenhörige des Grafen erscheinen – besonders im Gebiet um Arnsberg, Müschede, Hüsten, Voßwinkel und Hachen. In Gerichtsurkunden tauchen „Eigenkötter“ auf, die zu Abgaben und Handdiensten verpflichtet waren.

Familie von Meschede (Ministerialen)
Auch ministeriale Adelsfamilien wie die von Meschede verfügten über Eigenleute. Urkunden nennen homines proprii im Dienst der Herren von Meschede in Calle, Wallen und Meschede.

Familie von Padberg
Diese Adelsfamilie hielt zahlreiche hörige Bauern in ihren Dörfern und Gütern im oberen Diemeltal, z. B. in Borntosten, Giershagen, Helminghausen, Obermarsberg und Padberg.

Wie Eigenhörige in Urkunden bezeichnet wurden

Eigenhörige werden in mittelalterlichen Urkunden selten mit vollem Namen genannt. Manchmal wird nur der Hof erwähnt, nicht die Person.Häufig begegnen Formulierungen wie:

  • servus noster – unser Unfreier
  • homo proprius – eigener Mann
  • colonus noster – unser Bauer
  • cum omnibus suis hominibus – mit all seinen Leuten (häufig bei Hofübertragungen)
  • servus comitis – persönlicher Eigenhöriger des Grafen
  • dictus – „genannt“, oft im Sinne eines Zugehörigen
  • servus ecclesiae – Kirchendiener

Unterschiede zwischen Gruppen von Unfreien

Sklavenvöllig rechtslosEigentum des Herrn
Leibeigeneunfreienger an Grund und Herr gebunden, mehr Pflichten
Eigenhörigeunfrei, aber mit Rechtenerbliche Hofnutzung, stabile Stellung
Freie Bauernfreikeine persönliche Abhängigkeit

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