Historische Stadtansicht Brilon
Ehemaliges Armenhaus seit 1454 in der Derkerer Straße 3 (Bildmitte)
Quelle: BWT GmbH / Maler W. Hemming
Text: Sabina Butz
Beitrag mit ausschließlich faktenbasierter Darstellung
Aus der Bibel erfahren wir, dass Abraham „alt und lebenssatt“ starb (1. Mose 25,8). Seine Versorgung lag in den Händen seines Sohnes Isaak und dessen Frau Rebekka. Auch das vierte Gebot (2. Mose 20,12) verpflichtet Kinder, Vater und Mutter zu ehren – ein Gebot, das traditionell auch die Fürsorge im Alter einschloss.
In der christlichen Tradition war die Altenpflege damit moralisch klar verankert. Doch was geschah, wenn ältere Menschen keine Angehörigen hatten? Im Mittelalter übernahmen Klöster und religiöse Gemeinschaften die Betreuung mittelloser Pflegebedürftiger als Teil ihrer karitativen Aufgaben. Ab dem 15. und 16. Jahrhundert entwickelte sich parallel dazu eine kommunale Armenpflege: Ehrenamtliche Bürger und städtische Verwaltungen organisierten zunehmend unabhängig von kirchlichen Einrichtungen die Versorgung Bedürftiger.
Bis weit ins 19. Jahrhundert hinein lag die Verantwortung für alte Menschen in Deutschland überwiegend bei der Familie, der Nachbarschaft und kirchlichen oder privaten Wohltätigkeitsorganisationen. Staatliche Maßnahmen entstanden erst gegen Ende des Jahrhunderts. Die durchschnittliche Lebenserwartung bei Geburt lag zwar unter 40 Jahren, doch dieser Wert wurde stark durch die hohe Kindersterblichkeit beeinflusst; Erwachsene konnten durchaus ein hohes Alter erreichen.
Für das überwiegend landwirtschaftlich geprägte Sauerland spielten das Höferecht und die katholische Tradition eine besondere Rolle. Die Kirche betonte die Pflicht der Kinder zur Fürsorge, und das regional verbreitete Anerbenrecht – historisch aus sächsischen Erbschaftsregelungen hervorgegangen – verhinderte die Zersplitterung der Höfe. Der Hof ging als Ganzes an einen Erben über, häufig das wirtschaftlich geeignetste Kind. Damit war die Versorgung der Altbauern gesichert. Für nicht erbberechtigte Kinder sowie für Knechte, Mägde und andere landwirtschaftliche Arbeitskräfte galt dies jedoch nicht.

