Text: Sabina Butz
Beitrag mit ausschließlich faktenbasierter Darstellung

Die meisten Menschen würden den folgenden auszugsweisen Gesetzestext heute mit „Das soll wohl ein Witz sein“ oder „Jedenfalls nicht hier bei uns“ kommentieren:

§ 1. Ein Fabrikarbeiter muss mindestens 9 Jahre alt sein.

§ 2. Vor dem 16. Lebensjahr muss ein Fabrikarbeiter nachweisen, dass er drei Jahre Schulunterricht hatte oder lesen und schreiben kann.

§ 3. Für Arbeiter unter 16 Jahren beträgt die Arbeitszeit maximal 10 Stunden am Tag.

§ 4. Die Arbeiter dürfen vormittags und nachmittags eine Pause von 15 Minuten machen.

Am Mittag ist eine Pause von einer Stunde erlaubt, in der sich die Arbeiter bewegen sollen.

§ 5. Die Arbeit darf frühestens um 5 Uhr morgens beginnen und muss spätestens um 9 Uhr abends enden. Die Arbeit ist an Sonn- und Feiertagen verboten.

Tatsächlich wurde das „Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken“ 1839 von König Friedrich Wilhelm III. erlassen und gilt heute als erstes deutsches Arbeitsschutzgesetz. Es entstand vermutlich weniger aus humanitären Gründen, sondern eher zur Durchsetzung der Schulpflicht und wegen der zunehmenden Wehruntauglichkeit junger Männer.

Unabhängig von seiner Motivation setzt das Regulativ voraus, dass Kinder und Jugendliche – auch unter neun Jahren – körperliche Arbeit verrichteten, bis zum 16. Lebensjahr nicht unbedingt lesen und schreiben konnten, weil sie keine drei Jahre lang eine Schule besucht hatten, und regelmäßig mehr als zehn Stunden täglich arbeiteten.

Anm.: Das gesamte Regulativ können Sie hier nachlesen: https://www.bommi2000.de/geschichte/19jh/1839/1839kinderarbeit.php

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