Text: Christel Zidi
Beitrag mit ausschließlich faktenbasierter Darstellung
Das „unser“ im Titel drückt für uns moderne Menschen eine besondere Bewertung einer Beziehung aus. Und sicherlich war sie das auch für die Menschen in alter Zeit – jedoch ganz anders, als die meisten vermuten.
Der oben Genannte erscheint als „Ludolf colonus noster in Berinchusen“ in einer Urkunde aus dem 14. Jahrhundert. Der lateinische Begriff colonus noster lässt sich als „unser Bauer“ übersetzen – und bezeichnet eine Besitzzuordnung: Der Bauer auf dem Hof in Beringhausen war ein Eigenhöriger.
Eigenhörige waren Menschen im Mittelalter, die zwar nicht frei, aber auch keine vollrechtlichen Leibeigenen waren. Sie standen in einem Zwischenstatus zwischen Freien und Unfreien. Rechtlich gehörten sie einem Grundherrn („Herreneigentum“), besaßen jedoch mehr Rechte als klassische Leibeigene. Die genaue Stellung der „Eigenen“ variierte stark je nach Region.
So waren sie neben Diensten und Abgaben ihrem Leibherrn beispielsweise auch zu Zahlungen beim Tod des Hofbesitzers verpflichtet. Ebenso hatten sie keine Möglichkeit, ohne Erlaubnis wegzuziehen oder zu heiraten. Zu ihren Rechten gehörte unter anderem, dass erbliche Hofstellen meist weitervererbt wurden und sie Schutz durch ihren Grundherrn genossen.
Erst nach der Integration Westfalens in den preußischen Staat wurde am 21.04.1825 die sogenannte Eigenhörigkeit, auch Eigenbehörigkeit genannt, in der Provinz Westfalen aufgehoben. Verpflichtungen wie Grundzinsen sowie Hand- und Spanndienste behielten jedoch bis 1829 weiterhin Gültigkeit.

